Wenn eine in der Europäischen Union lebende Person eine Yacht aus einem Nicht-EU-Land in die EU importieren möchte, beispielsweise beim Kauf einer Yacht in den USA und deren Verbringung nach Deutschland, fallen Einfuhrzölle.
Es klingt verlockend: Ein deutscher Käufer kauft eine Yacht zu einem günstigen Preis in den USA. Anschließend will er sie nach Deutschland bringen. Hier folgt dann schnell die Ernüchterung: Deutschland verlangt eine Einfuhrsteuer. Was hat es damit auf sich und was ist zu beachten?
Generell gilt: Wenn eine in der EU lebende Person, in unserem Beispiel der deutsche Käufer, ein Boot in einem Nicht-EU-Land kauft und es dann in die EU, beispielsweise nach Deutschland, einführt, fällt ein sogenannter Einfuhrzoll an.
Die Höhe des Einfuhrzolls hängt von der Art und Größe des Bootes/der Yacht ab
Der Grund dafür liegt darin, dass es sich in diesem Fall per Definition um ein Zollgeschäft (genauer: ein Einfuhrgeschäft) handelt. Die Höhe der Einfuhrzölle hängt von der Art und Größe des Bootes/der Yacht ab und beträgt zwischen 1,7 und 2,7 Prozent Zoll.
Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer (aktuell 19 Prozent in Deutschland), die hier aber nicht zur Diskussion steht, denn laut EU-Richtlinie 2006/112/EG sind Wassersportfahrzeuge, die für den Einsatz innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU bestimmt sind Europäische Union (Binnenmarkt) und von dort ansässigen Personen müssen sich steuerlich im freien Verkehr befinden.
Für den Erlass der Zölle ist eine sogenannte Warenverkehrsbescheinigung erforderlich
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass für jedes Wassersportfahrzeug, das dauerhaft innerhalb der EU genutzt wird, die Mehrwertsteuer mindestens einmal in einem EU-Mitgliedsstaat entrichtet worden sein muss.
Der Zollzinssatz gilt hier nicht, wenn die Yacht in einem Land gebaut wurde, mit dem die EU ein Abkommen über Zollbefreiungen geschlossen hat. Dies ist beispielsweise bei Ländern wie der Türkei, Norwegen oder der Schweiz der Fall. Es ist wichtig zu beachten, dass hierfür ein Nachweis erforderlich ist.
Für die Zollbefreiung ist die sogenannte Warenverkehrsbescheinigung EUR1 erforderlich, mit der Zollvergünstigungen gegenüber Einfuhrländern geltend gemacht werden können, mit denen die EU ein Freihandels- oder Präferenzhandelsabkommen abgeschlossen hat.
Für allgemeine Fragen von Privatpersonen verfügt der Zoll über einen Informationsschalter
Erforderlich ist außerdem ein entsprechendes Herstellerzertifikat der Werft. Wichtig: Bereits vor dem eigentlichen Bootsimport (in unserem Beispiel USA – Deutschland) müssen alle Formalitäten vollständig geklärt sein.
Allgemeine Anfragen von Privatpersonen aus Deutschland (und auch aus Österreich, wenn es sich um Einfuhren in die EU handelt) können die Mitarbeiter des Zolls telefonisch unter +49 351 44834-510, per E-Mail info.privat@zoll.de oder per E-Mail beantworten De-Mail auskunft-zoll.gzd@zoll.de-mail.de.
Für Anfragen aus Österreich gibt es unter bmf.gv.at ein entsprechendes Kontaktformular für Anfragen; Persönlich erreichen Sie einen Ansprechpartner telefonisch unter +43 50 233-740 oder +43 50 233-729 oder per E-Mail unter zollinfo@bmf.gv.at. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, stellen Sie hier vorab eine ausführliche Anfrage.
Wenn die Einfuhr im zuerst erreichten Land angemeldet werden muss, kann die Zollabwicklung am späteren Verwendungsort erfolgen
Mit den USA (sowie einigen anderen Ländern) wurde kein entsprechendes Abkommen zur Zollerleichterung geschlossen. Im obigen Beispiel (Kauf einer Yacht in den USA durch einen in Deutschland lebenden EU-Bürger und Überführung der Yacht nach Deutschland) entfällt der Zoll daher nicht.
Generell gilt bei der Einfuhr eines Bootes/einer Yacht: Die Anmeldung muss immer im ersten EU-Land erfolgen, das auf dem See- (oder Landweg) erreicht wird. Die eigentliche Zollabfertigung kann entweder an der Grenze erfolgen, oder dort, wo das Boot später eingesetzt wird (sog. Versandverfahren T1).
Hinweis: Das Boot/die Yacht kann nur dort verzollt werden, wo es sich tatsächlich „physisch“ befindet. Beispielsweise kann nur ein Boot, das sich in Deutschland befindet oder befinden soll, auch in Deutschland verzollt werden; Alter und Zeitpunkt der Indienststellung des Bootes/der Yacht spielen hierbei keine Rolle.
Für Umzugsgüter fallen keine Einfuhrzölle an
Von einem Kauf und anschließender Einfuhr eines Bootes/einer Yacht ist der Umstand zu unterscheiden, ob eine Person (aus dem Nicht-EU-Ausland, z. B. aus den USA) in ein Land der EU (z. B. nach Deutschland) zieht und ihr Boot mitbringt / Yacht als sogenanntes Übersiedlungsgut.
Auch in diesem Fall handelt es sich um ein Zollgeschäft, im Gegensatz zu oben müssen jedoch keine Einfuhrzölle entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich das Boot/die Yacht bereits seit mindestens sechs Monaten im Besitz des Umzugsunternehmens befindet und der Eigentümer bereits seit mindestens einem Jahr außerhalb der EU lebt.
Das gängigste Zollverfahren für Boote ist die sogenannte vorübergehende zollfreie Einfuhr
Völlig unabhängig ist hierbei, wo (in welchem Land) das Boot/die Yacht hergestellt wurde. Sofern die entsprechenden Nachweise vorgelegt, geprüft und von den Behörden anerkannt wurden (bzw. bei nachweisbarer Zollentrichtung), stellt der Zoll eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, mit der das Boot/die Yacht eingeführt werden darf.
Die häufigste und üblichste aller Zollvorgänge im Zusammenhang mit Booten ist die sogenannte „vorübergehende zollfreie Einfuhr“. Es liegt vor, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU ein Boot nur für längere Zeit in einem EU-Land nutzen möchte.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person mit Wohnsitz außerhalb der EU (etwa ein US-Bürger) ihr Boot in einem Hafen an der deutschen Küste anlegen möchte. In diesem Fall fallen keine Einfuhrzölle an.
Voraussetzung: Die Yacht darf nicht auf unbestimmte Zeit in der EU bleiben
Grund: Es handelt sich um eine sogenannte vorübergehende zollfreie Einfuhr. Voraussetzung ist, dass das Boot/die Yacht nicht auf unbestimmte Zeit in der EU verbleibt. Die zu genehmigenden Aufenthaltsdauern variieren von Land zu Land (in EU-Ländern fast überall 18 Monate) und sollten unter den oben genannten Kontakten beim Zoll erfragt werden.
Während dieser Zeit unterliegt das Boot/die Yacht jedoch der (deutschen) Zollüberwachung. Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 18 Monaten einmal ausreisen sollten – „das Land verlassen“ – und direkt danach wieder einreisen – „einreisen“ –, damit die Frist wieder von vorne beginnt. Achtung: Die Aus- und Wiedereinreise sollte nachweisbar sein (Dokumente, Fahrtenbuch).
Wenn sich eine Yacht länger als drei Jahre außerhalb der EU befand, kann sie als zollpflichtige Rückgabe deklariert werden
Umgekehrt (z. B. wenn ein Boot länger als drei Jahre außerhalb der EU stationiert war, vielleicht weil es in den USA lag oder weil der Eigner auf einer längeren Weltumrundung war) können durchaus Einfuhrzölle erhoben werden es kehrt in die EU zurück. Grund: In diesem Fall wird das Boot/die Yacht als – nicht mehr zoll- und steuerfreie – Retourenware gemäß Zollrecht deklariert.
Die einzige Möglichkeit, dieser lästigen Pflicht zu entgehen, besteht darin, innerhalb dieser Zeit mit der Yacht den Hafen eines EU-Landes anzulaufen (Achtung: von der Hafenbehörde amtlich bestätigen lassen!). Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, besorgen Sie sich das INF3-Formular und lassen Sie es (vor der Abreise) von den Behörden bestätigen (offizielles Datum der EU-Ausreise).
Das Informationsblatt INF 3 (Formular 0329), das als Identitätsnachweis für retournierte Ware dient, ist nur im Vordruckhandel erhältlich. Weitere Informationen finden Sie unter zoll.de , Stichwort Privatpersonen / Reisen / Rücksendung aus einem Nicht-EU-Land / Zölle und Steuern / Warenrücksendungen.
Wichtig in der Praxis: die Warenverkehrsbescheinigung / Präferenznachweis T2L / T2LF
Das wichtigste Zolldokument zum Nachweis, ob die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU zugelassen sind, heißt T2L oder T2LF . Dabei handelt es sich um Warenverkehrsbescheinigungen bzw. Präferenzbescheinigungen für Waren im statistischen freien Verkehr (d. h. für Nichtgemeinschaftswaren oder EU-Gemeinschaftswaren, die dies getan haben). bereits verzollt, also Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Ware) – wichtig zum Beispiel, wenn Sie einen Jahresliegeplatz in Italien, Kroatien oder Spanien abschließen möchten.
Bei Warentransporten in oder aus Gebieten, die nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehören, kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L (F) erbracht werden.
Die unten aufgeführten Gebiete gehören zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet für Verbrauchsteuern und Mehrwertsteuer: die Britischen Kanalinseln, die überseeischen Departements Frankreichs (Martinique, Mayotte, Guadeloupe, Réunion, Französisch-Guayana). und Saint-Martin), die Kanarischen Inseln, die Åland-Inseln, der Berg Athos in Griechenland.
Der Unterschied zwischen den Zertifikaten besteht darin, ob beim Transport das Steuergebiet der EU verlassen wird oder nicht
Hinweis: Das T2L-Dokument gilt für Waren, die beim Transport vom Abgangsland in das Bestimmungsland (z. B. San Marino, Andorra) das Steuergebiet der EU nicht verlassen. T2LF wird in ähnlichen Fällen wie T2L ausgestellt, allerdings gehören Abgangs- und/oder Bestimmungsland sowie Teile des Transportweges nicht zum Steuergebiet der EU. (Z. B. über Wasser oder von und nach Kanarischen Inseln, Kanalinseln und Aland-Inseln).
Gut zu wissen: Eine Wertgrenze gibt es hier nicht; Das Formular T2L / T2LF wird jeweils vom Exporteur (oder seinem beauftragten Dienstleister) ausgefüllt und vom zuständigen Ausfuhrzollamt auf Richtigkeit überprüft und anschließend beglaubigt.
Auch eine nachträgliche Ausstellung des T2L/T2LF ist möglich, eine Frist gibt es hier nicht
Auch hier ist eine nachträgliche Ausstellung möglich; Es gibt keine Frist für die Vorlage des T2L- oder T2LF-Versanddokuments. Im Gegensatz zu EUR.1 benötigt das Zollamt beim T2L / T2LF jedoch keine Belegnachweise, wie z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelswaren oder eine Ursprungserklärung, um den Ursprung der Exportware nachzuweisen.